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McDermott erzielt für ProSiebenSat.1/SevenOneMedia Etappensieg vor dem EuGH zum regionalen Werbeverbot

München, 11. Februar 2021 –
Das Verbot von Regionalwerbung in bundesweit ausgestrahlten TV-Programmen könnte gegen das EU-Recht verstoßen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Klageverfahren der österreichischen Modefirma Fussl gegen die SevenOne Media GmbH, die Vermarktungsgesellschaft von ProSiebenSat.1 (Urteil vom 3.2.2021, C-555/19). Ein Team von McDermott unter Federführung von Dr. Wolfgang von Frentz vertrat in dem Fall ProSiebenSat.1.

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag (mittlerweile Medienstaatsvertrag) ist die regionale Verbreitung von Werbung in einem bundesweiten TV-Programm grundsätzlich verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass lokale und regionale Medien im Sinne der Medienvielfalt erhalten bleiben und von Einnahmen durch regionale Werbung profitieren können. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Recht des jeweiligen Bundeslandes regionale Werbung im TV ausdrücklich erlaubt und diese entsprechend zulässt. Bayern, wo die Werbung der klagenden Modefirma über ProSiebenSat.1 ausgestrahlt werden sollte, erlaubt dies aber nicht. Entsprechend hatte ProSiebenSat.1 die Ausstrahlung der Fussl-Werbespots in Bayern verweigert.

Die Modefirma klagte vor dem Landgericht Stuttgart, welches dem EuGH die Frage vorlegte, ob das Verbot nach dem Rundfunkstaatsvertrag mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Der EuGH stellte fest, dass das umfassende Verbot von Regionalwerbung im nationalen TV ungeeignet sei und über das hinausgehen könnte, was erforderlich ist, um den pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots zu wahren. Außerdem könnte es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet führen. Der EuGH gab dem Landgericht Stuttgart daher auf zu prüfen, ob sich die Situation der nationalen TV-Veranstalter und die der Werbeanbieter im Internet mit Blick auf die regionale Werbung so erheblich voneinander unterscheiden, dass beide ungleich behandelt werden dürfen.

„Das Besondere an dem Fall ist, dass beide Parteien der Ansicht sind, dass die Verbotsnorm des Staatsvertrags gegen Europarecht verstößt“, erklärt McDermott Partner Dr. Wolfgang von Frentz. „Gibt das LG Stuttgart der Klage statt, etwa weil es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Werbetreibenden im TV und Internet sieht, ist dies ein Meilenstein für die Zulässigkeit regionaler Werbung im gesamten Bundesgebiet.“

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