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Müller Schupfner & Partner verteidigt Gum-Tech erfolgreich in Patentverletzungsstreit vor dem Bundesgerichtshof

München, 3. Mai 2021 –
Der Gummiplattenhersteller Gum-Tech verletzt mit seinen Produkten nicht das Patent eines direkten Wettbewerbers. Das Oberlandesgericht München hatte bereits im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, welche die durch Müller Schupfner & Partner vertretene Gum-Tech s.r.o. gegen die Conradi + Kaiser GmbH erhoben hatte, festgestellt, dass keine Patentverletzung vorliegt. Der Bundesgerichtshof wies jetzt die Beschwerde der Conradi + Kaiser GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des OLG München zurück (Beschluss vom 20.4.2021, Az.: X ZR 92/19). Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Gum-Tech mit Sitz in der Slowakei produziert seit 1995 Fallschutzplatten aus recyceltem Gummigranulat, die u.a. in Form von Rasengitterplatten für den Belag von Parks, Gärten, Camping- oder Spielplätzen eingesetzt werden. Streitig war, ob diese Produkte den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 019 169 B1 des direkten Wettbewerbers Conradi + Kaiser verletzen. 

In erster Instanz hatte das Landgericht München I u.a. das Feststellungsinteresse der Klage bejaht, eine Verletzung des ersten unabhängigen Anspruchs verneint, jedoch eine Verletzung des zweiten unabhängigen Anspruchs als gegeben erachtet und im Ergebnis die Klage abgewiesen (Az.: 7 O 3773/18). Im Berufungsverfahren entschied das OLG München, dass weder der erste (in erteilter wie in beschränkter Fassung) noch der zweite unabhängige Anspruch verletzt sind (Urteil vom 19. September 2019, Az.: 6 U 2558/18).

Im parallelen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, in denen ebenfalls Müller Schupfner & Partner Gum-Tech vertritt, wurde der erste unabhängige Anspruch eingeschränkt, der zweite widerrufen. Diese Entscheidung wurde inzwischen durch die Beschwerdekammer bestätigt (Az.: T2154/19).

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