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Reiserechte in Zeiten der Coronakrise

Dr. Benedikt Quarch gibt in einem Kurzinterview wichtige Ratschläge zu Reiserechten bei Flug- und Pauschalreisen in Zeiten der Corona-Krise.

Was ist der Unterschied zwischen Flugstornierung und Flugannullierung?

Möchte ich einen Flug aufgrund von persönlichen Umständen, wie z.B. Krankheit oder Angst vor der Ansteckung mit dem Coronavirus nicht antreten, handelt es sich um eine Flugstornierung. Eine Annullierung liegt dagegen vor, wenn die Fluggesellschaft den Flug streicht bzw. annulliert.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich meinen Flug nicht antreten möchte?

A heat sink is a mechanical component that is attached to an electrical component for the sake of tUnabhängig davon, warum ich den Flug nicht angetreten habe – Krankheit, andere persönliche Gründe oder schlichtweg den Flug verpasst, kann der Flugbeförderungsvertrag jederzeit gekündigt werden (§ 648 BGB).

Muss die Fluggesellschaft mir den gesamten von mir gezahlten Ticketpreis zurückerstatten?

Wenn ich einen Flug nicht antreten möchte, kann ich die Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge, zurückverlangen (§ 648 Satz 2 BGB). Denn die Fluggesellschaft muss eben diese Steuern, Gebühren und Zuschläge nur zahlen, wenn der Passagier tatsächlich im Flugzeug sitzt. Die Rückerstattung des reinen Ticketpreises ist oft zulässigerweise in den AGBs ausgeschlossen. Dabei sind Bearbeitungsgebühren, welche Fluggesellschaften teilweise erheben, unzulässig.

Falls Probleme bei der Rückerstattung der Steuern, Gebühren und Zuschläge entstehen, kann die Forderung an einen Rechtsdienstleister wie z.B. RightNow abgetreten werden.

Was passiert, wenn ich fliegen möchte, aber mein Flug durch die Fluggesellschaft annulliert wurde?

Wurde der Flug annulliert, habe ich ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder Umbuchung auf einen anderen Flug. Je nachdem wie kurzfristig der Flug annulliert wurde, gibt es grundsätzlich Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese ist nach Auffassung der Europäischen Kommission in Corona-Zeiten jedoch weitestgehend nicht anwendbar. Das Recht auf Erstattung des Ticketpreises bleibt aber bestehen.

Ist der Annullierungsgrund „Coronavirus“ als „außergewöhnlicher Umstand“/“höhere Gewalt“ zu verstehen?

Die Ausnahme-Leitlinien der Europäischen Kommission bewerten die Flugannullierung aufgrund von z.B. Einreiseverbote und Grenzschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus als „außergewöhnlichen Umstand“/ „höhere Gewalt“, so dass keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtverordnung mehr möglich ist (Art. 5 Abs. 3 der Leitlinie). Die Gerichte werden diese Auffassung aller Wahrscheinlichkeit nach bestätigen.

Bekomme ich das Geld für meine gebuchte Pauschalreise zurück, wenn ich diese aufgrund von Angst vor dem Coronavirus nicht wahrnehmen möchte?

Aktuell gibt es eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts für ALLE Reiseziele! Diese erlaubt es Reisenden ihre Pauschalreise gemäß § 651h Abs. 3 BGBkostenfrei zu stornieren.

Meine Pauschalreise wurde vom Reiseveranstalter abgesagt – bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Wird Ihre Reise vom Reiseveranstalter abgesagt, bekommen Sie in der Regel den kompletten Reisepreis erstattet. Bei einer Pauschalreise muss nicht direkt die gesamte Reise abgesagt werden, damit ein kostenfreier Reiserücktritt möglich ist. Es ist bereits ausreichend, wenn einzelne Bestandsteile der gebuchten Reise nicht wahrgenommen werden können und Sie beispielsweise einem im Rahmen der Pauschalreise mitgebuchten Tagesausflug nicht wahrnehmen können.

Nur in Ausnahmefällen kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.

Meine Pauschalreise hätte in dem Zeitraum, in dem es noch keine offizielle Reisewarnung gab, stattfinden sollen und ich wollte Sie aus persönlichen Gründen nicht antreten – bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB). Dieses Recht ist an keine Voraussetzungen geknüpft, allerdings kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist werden hierfür in den AGB der Reiseveranstalter unterschiedliche Prozentsätze vorgesehen, die sich insbesondere nach dem jeweiligen Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn richten. Willkürliche und nicht korrekt begründete Festsetzungen sind und bleiben dabei unzulässig – was sehr häufig der Fall ist.

Wenn Probleme bei der Stornierung der Pauschalreise entstehen, kann die Forderung an einen Rechtsdienstleister abgetreten werden, z.B. RightNow.

Meine Reise findet erst in mehreren Wochen/Monaten statt, ich möchte diese jedoch nicht mehr antreten – was kann ich tun?

Für Stornierungen von Reisen, welche nicht unmittelbar bevorstehen und erst in einigen Wochen/Monaten angetreten werden sollen, gelten grundsätzlich die normalen Regelungen des § 651h BGB.

Das Reisebüro möchte mir nicht den vollen Reisepreis erstatten und verweist auf seine AGB – ist das rechtens?

Üblicherweise verweisen Reisebüros auf die in ihren AGB verwendeten sogenannte Stornoklauseln, die vorgeben, dass ein oft großer Teil des Reisepreises als Stornogebühr einbehalten wird. Diese sind aus verschiedenen Gründen oftmals unwirksam (§ 651h Abs. 1 BGB). Willkürliche Festsetzungen sind und bleiben unzulässig. Die Reiseveranstalter können in ihren AGB unterschiedliche Prozentsätze vorsehen, die sich insbesondere nach dem jeweiligen Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn richten. Dabei müssen die Entschädigungspauschalen den Bemessungskriterien folgen, die im Gesetz festgelegt sind und durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet werden.

Wann hilft eine Reiserücktrittsversicherung?

Grundsätzlich versichert jeder Versicherungsanbieter unterschiedliche Gründe. Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Erkrankung ihren Urlaub nicht antreten können, kommt eine Reiserücktrittsversicherung für die Stornierungsgebühr auf. Nur die Angst vor einer Ansteckung reicht also nicht aus, um die Stornierungsgebühren erstattet zu bekommen. Häufig greift die Versicherung auch bei einer schweren Unfallverletzung oder im Todesfall/bei Erkrankung eines Familienangehörigen. Stornieren Sie ihre Reise aufgrund von Terror-, Seuchen- oder Epidemiegefahr im Reiseland, greift die Versicherung in den allermeisten Fällen jedoch nicht!

Ich sitze am Urlaubsort fest, Was kann ich tun?

Als Reisender haben Sie mit der Airline bzw. dem Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag. Generell gilt daher, dass Sie einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder Umbuchung haben, um wieder nach Hause zu gelangen. Wird Ihr Rückflug annulliert, wenden Sie sich zunächst direkt an den Reiseveranstalter. Sofern die Ausreise aufgrund von Grenzschließungen nicht möglich ist oder eine zeitnahe Ersatzbeförderung nicht angeboten wird, können Sie Kontakt zur Deutschen Botschaft/zum Deutschen Konsulat vor Ort aufnehmen. Die Bundesregierung organisiert zur Zeit Rückholaktionen.

Für eine Reihe von Ländern gibt es Rückholaktionen. Einzelheiten finden Sie in den FAQ des Auswärtigen Amts.

Sollte ich jetzt noch meinen Urlaub buchen?

Viele Reiseveranstalter haben ihre kostenlose Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten inzwischen gelockert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass kostenfreie Umbuchungen und Stornierungen derzeit nur bis zum 30. April möglich sind. Häufig sind Stornierungen daher nicht kostenlos möglich.

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