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VG Berlin hebt Verbot nicht dringlicher Behandlungen an Berliner Kliniken erneut auf

Berlin, 15. April 2021 –
Das Verwaltungsgericht Berlin hat erneut den Eilanträgen zweier Krankenhausträger stattgegeben, die von Raue vertreten werden (Beschlüsse v. 8. April 2021, Az. VG 14 L 153/21 und 154/21). Die Anträge richteten sich gegen die von der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit am 19. März 2021 erlassene Änderung der Zweiten Verordnung zu Regelungen in zugelassenen Krankenhäusern während der Covid-19-Pandemie. Sie sieht unter anderem vor, dass in allen Notfallkrankenhäusern nur noch in Ausnahmefällen planbare Behandlungen durchgeführt werden dürfen.

Bereits im Februar hatte das Verwaltungsgericht Berlin die gleichlautende Regelung der Vorgängerverordnung im einstweiligen Rechtsschutz als rechtswidrig bezeichnet. Die von der Senatsverwaltung eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war als unzulässig zurückgewiesen worden, da die damalige Verordnung zwischenzeitlich aufgrund der im Februar rückläufigen Zahlen von Covid-19-Erkrankungen außer Kraft getreten war.

Mit dem erneuten Anstieg der Zahlen im März reaktivierte die Senatsverwaltung für Gesundheit kurzerhand die vom Verwaltungsgericht beanstandenden Regelungen wortgleich in einer neuen Verordnung.

Raue vertritt in diesem Verfahren die DRK Kliniken Berlin, einen gemeinnützigen Träger dreier Notfallkrankenhäuser mit insgesamt rund 1.300 genehmigten Betten. Diese Krankenhäuser haben sich an dem Konzept der Berliner Senatsverwaltung zur Versorgung von Covid-19-Patienten beteiligt und ihren Klinikbetrieb in erheblichen Umfang auf die Behandlung von schwer erkrankten Covid-19-Patienten ausgerichtet. Dies gilt auch weiterhin und war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zahlreiche Berliner Krankenhäuser haben frühzeitig von der Senatsverwaltung gefordert, die umfangreichen Eingriffe in den Krankenhausbetrieb rechtssicher zu regeln und dabei auch als Land Verantwortung für die ökonomischen Konsequenzen der Behandlungsverbote zu übernehmen. Die Einnahmeausfälle der Krankenhäuser werden durch den Bund nämlich nicht mehr vollständig kompensiert. Das Land Berlin hat eine eigene Zuständigkeit für die Regelung der finanziellen Einbußen verneint.

Das Gericht entschied nun erneut, dass ein Behandlungsverbot nicht von der Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes umfasst sei. Behandlungsverbote setzten erst an einer höheren Eskalationsstufe an, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit trotz aller Bemühungen nicht mehr ausreichend verhindert werden könne. Das Infektionsschutzgesetz decke von vornherein nur solche Schutzmaßnahmen ab, die der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dienen. Das ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut. Die mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für stationäre Aufnahmen und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten dagegen sei keine „notwendige Schutzmaßnahme“.

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