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Aktuelle Beschlüsse zu Geltenden Coronamassnahmen – Neue Einreise- und Quarantänebestimmungen/Erweiterungen des Kinderkrankengeldes

1. GRUNDSATZ: QUARANTÄNEPFLICHT

Seit dieser Woche gelten für Ein- und Rückreisende in die Bundesrepublik Deutschland schärfere Quarantänevorschriften.

Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, haben sich nunmehr grundsätzlich selbstständig auf direktem Wege in eine zehntägige Quarantäne am Zielort zu begeben. Damit wird die Quarantänezeit zwar von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, die vorzeitige Beendigung der Pflichtquarantäne ist jedoch jetzt frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durch Vorlage eines ebenfalls frühestens ab dem fünften Tag durchgeführten negativen Testergebnisses möglich. Die Quarantäne kann damit nun nicht mehr durch Vorlage eines negativen Testergebnisses komplett vermieden werden. Ist der Test auf Covid-19 negativ und treten innerhalb der ersten zehn Tage nach der Einreise gleichwohl typische Symptome einer Covid-19-Infektion auf, muss das zuständige Gesundheitsamt umgehend benachrichtigt werden. Ein weiterer Test wird sodann veranlasst. Die Tests sind für deutsche Staatsangehörige weiterhin kostenlos.

Zudem wurde die Möglichkeit der digitalen Einreiseanmeldung neu eingeführt, die die Aussteigerkarte in Papierform ersetzen soll. Einreisende, die sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich nun – soweit ermöglicht – über das digitale Meldesystem unverzüglich nach der Einreise mit der für sie zuständigen Behörde in Verbindung setzen.

2. AUSNAHMEREGELUNGEN

Von der im Grundsatz geltenden Absonderungspflicht sind unter strengen Voraussetzungen Angehörige verschiedener Berufsgruppen ausgenommen. Bei den Ausnahmetatbeständen wird differenziert zwischen Personen, die zwingend einen negativen Test vorlegen müssen und solchen, die auch ohne Testung von der Quarantänepflicht entbunden sind. So gilt die Pflicht zur häuslichen Isolierung weiterhin etwa nicht bei kurzen Transitaufenthalten – unabhängig von einer negativen Testung. Auch im Rahmen des Grenzverkehrs reisende Personen fallen bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt ebenso unter die Ausnahmen wie etwa Beschäftigte im Waren- und Gütertransport bei Aufenthalten von bis zu 72 Stunden. In Baden-Württemberg gilt zudem eine Ausnahme für Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind (Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge).

Ebenso sind Personen aus systemrelevanten Berufen von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie entweder ein maximal 48-Stunden altes, negatives Testergebnis vorlegen können oder ein solches bei der Einreise entsteht. Hierzu zählen insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte. Auch nachweislich zwingend notwendig und unaufschiebbar berufsbedingt reisende Personen können bei einem bis zu fünftägigen Aufenthalt nach der Vorlage eines entsprechenden negativen Testergebnisses einer Quarantäneanordnung entgehen. Hier ist die zwingende Notwendigkeit vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, sind hieran jedoch strenge Anforderungen zu stellen.

Sonderregelungen gelten fernerhin für Saisonarbeitskräfte. In diesem Zusammenhang gibt es vereinzelt auch länderspezifische Besonderheiten (Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz).

Die in den Ländern normierten Ausnahmen sind zudem nicht abschließend zu verstehen. Vielmehr kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

Die Regelungen bei Rückkehr von Dienst- und Urlaubsreisen sind nun deutlich strenger. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei geplanten Reisen eingehend mit den jeweiligen Ausnahmevorschriften der Länder auseinandersetzen.

3. ERWEITERUNG DES KINDERKRANKENGELDES

Eine weitere Gesetzesänderung sieht Erleichterungen für Arbeitnehmer vor, die ihre erkrankten Kinder betreuen müssen.

Im Grundsatz gilt auch hier, dass die Zahlung von Arbeitslohn nur geschuldet ist, wenn die Arbeitsleistung auch erbracht wird. Arbeitnehmer können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 616 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine im Verhältnis nicht erhebliche Zeit geltend machen. Sofern die Regelung nicht sowieso bereits arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist, wird dies weiterhin für einen Zeitraum von rund fünf Tagen angenommen.

Unabhängig von der Lohnfortzahlung können sich Arbeitnehmer gem. § 45 SGB V jedoch von der Arbeitsleistung unbezahlt freistellen lassen und stattdessen für die Dauer der Betreuung eines kranken Kindes Kinderkrankengeld beziehen, wenn dieses das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit der aktuellen Gesetzesänderung wurde die Anspruchsdauer vorübergehend um fünf Tage pro Elternteil und Kind respektive um zehn Tage für Alleinerziehende ausgedehnt. Die Änderung gilt zunächst befristet bis zum Ende des Jahres.

Darüber hinaus will die Bundesregierung den bereits seit März dieses Jahres bestehenden Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle wegen einer behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen (vgl. § 56 Abs. 1a IfSG) bis Ende März 2021 verlängern und erweitern. Eltern sollen voraussichtlich ab Dezember auch Entschädigungszahlungen erhalten können, wenn Quarantäneanordnungen für einzelne Klassen, Gruppen oder Kinder erlassen werden, die jeweilige Schule oder KiTa aber nicht schließt.