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Gleiss Lutz begleitet E.ON/PreussenElektra im Verfahren gegen die 16. Atomgesetz-Novelle vor dem Bundesverfassungsgericht

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. September 2020
entschieden, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246)
ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter
Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist
noch nicht erfüllt hat, und zwar insbesondere nicht mit der Sechzehnten
Atomgesetz-Novelle (16. AtG-Novelle) vom 10. Juli 2018. 

Gleiss Lutz hat in diesem Verfahren E.ON/PreussenElektra als sonstiger
Beteiligter erfolgreich vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hat
unter Verweis auf das frühere Urteil vom Dezember 2016 erneut
klargestellt, dass der Gesetzgeber eindeutig und rechtsicher den
Kompensationsmechanismus und zugleich den Umgang mit den anteiligen
Reststrommengen regeln muss. Dabei ist sicherzustellen, dass die
E.ON-Tochter PreussenElektra die ihr rechnerisch zustehenden
Restrommengen des Kernkraftwerks Krümmel konzernintern verstromen kann.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht die
Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der
Kernenergie (13. AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt. Die damals festgestellten Verfassungsverstöße
betreffen im Kern die durchschnittlichen Laufzeiten der Kernkraftwerke:
2010 waren diese um durchschnittlich rund 12 Jahre verlängert worden
(auf durchschnittlich insgesamt rund 44 Jahre; internationaler Standard:
60 Jahre). Die Laufzeitverlängerung war mit der Funktion der Kernenergie
als Brückentechnologie begründet worden, um einen ausreichenden Zeitraum
für die Energiewende und die Umstellung auf erneuerbare Energien sicher
zu stellen. Die Laufzeitverlängerung wurde nach den Ereignissen von
Fukushima im August 2011 zurückgenommen. Darüber hinaus wurde der
Betrieb der Kernkraftwerke entgegen der früheren Rechtslage mit einem
Enddatum versehen. 

Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber
eine Frist bis 30. Juni 2018 gesetzt.  Mit der 16. AtG-Novelle traf der
Gesetzgeber eine Neuregelung. Sie ist nach der heute veröffentlichten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber ungeeignet, die im
Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu
beheben. Der Gesetzgeber ist daher im Ergebnis weiterhin zur alsbaldigen
Neuregelung verpflichtet, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016
festgestellten Grundrechtsverstöße zu beseitigen.

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